Schneeräumen der Gehwege nicht vergessen

Mehrstetten, den 25.​11.​2025

Die Gemeinde bittet die Bürgerschaft, den nach der Streupflichtsatzung obliegenden Pflichten zum Räumen und Streuen der Gehwege nachzukommen. Die Straßenanlieger sind verpflichtet, Gehwege zu reinigen, bei Schneehäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. 

Sind mehrere nach der Streupflichtsatzung gemeinsam verpflichtet (Eigentümer und Mieter), so können die Grundstückseigentümer durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen. Für die ordnungsgemäße Ausführung haftet jedoch nach wie vor der Eigentümer, da die Haftung nicht vertraglich abgetreten werden kann.

 

Zu Reinigen, zu Räumen und zu Bestreuen sind die Gehwege im Sinne der Streupflichtsatzung. Hierzu gehören alle dem Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen (einschließlich Fußwege und Treppen), ohne Rücksicht auf deren Ausbauzustand und zwar auf die ganze Länge entlang der Straßengrenze des Grundstücks. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt die Verpflichtung für die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,0 Meter.

 

Bitte räumen Sie den Schnee von ihren Grundstücken (Zugangswegen, Garagen-Vorplätzen) nicht auf die Straße. 

 

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Unfällen sind Schadensersatzforderungen zu erwarten. Es wird deshalb erneut gebeten, der Räum- und Streupflicht von Gehwegen nachzukommen.

 

Ihre Gemeindeverwaltung

 

Bild zur Meldung: Schneeschippe