Flächenlose für die Gemeinde Mehrstetten
Kreisforstamt Reutlingen
Forstrevier Mehrstetten
Flächenlose für die Gemeinde Mehrstetten
Am Mittwoch, den 26. Februar 2025, findet um 19:30 Uhr im Bürgersaal Mehrstetten die Versteigerung von Flächenlosen statt.
Zum Verkauf kommen folgende Flächenlose:
Gemeindewald Mehrstetten
Greut Nr. 1-2
Dölle Nr. 3-4
Ameisenbühl Nr. 5-7
Rubenhalde Nr. 8-19
Für die Aufarbeitung von Flächenlosen ist die Teilnahme an einem mindestens eintägigen Motorsägen-Lehrgang erforderlich.
Die Flächenlose sind mit farbigen Bändern an den Bäumen markiert.
Eingeladen sind alle interessierten Bürger der Gemeinde Mehrstetten.
Karten mit der Lage der Flächenlose finden Sie auf dieser Seite ganz unten und auf der Internetseite des Landratsamts
www.mehrstetten.de
gez. Höll
Forstrevierleiterin
Tel. 0174 2496699
Geschäftsbedingungen für den Brennholzverkauf bei der Gemeinde Mehrstetten
Der Gemeindewald Mehrstetten ist nach PEFC zertifiziert. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und umweltgerechte Waldwirtschaft. Die Einhaltung der festgelegten Standards ist für den Forstbetrieb von elementarer Bedeutung und wird deshalb auch von Brennholzkäufern erwartet.
Verkaufsgegenstand
Brennholz als Polterholz ab Waldstraße oder Flächenlos.
Die abgegebene Kaufbekundung des Käufers ist verbindlich.
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Haftung
Aus Sicherheitsgründen müssen beim Arbeiten mit der Motorsäge mindestens zwei Personen anwesend sein, die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz) ist zu tragen. Personen unter 18 Jahren ist die Arbeit mit der Motorsäge untersagt. Bei allen Arbeiten mit der Motorsäge im Wald ist ein Nachweis über die Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang zwingend erforderlich.
Die Regeln zur sichern Waldarbeit sind einzuhalten.
Maschinen- und Geräteeinsatz, Holztransport
Für den Betrieb der Motorsäge darf nur biologisch abbaubares Kettenöl (blauer Engel) und Sonderkraftstoff verwendet werden. In den in Hydraulikanlagen der Maschinen für Aufarbeitung und Transport im Wald sind biologisch abbaubare Öle zu verwenden.
Fahren im Wald
Das Fahren ist nur auf den Fahrwegen (max. 30 km/h) gestattet. Sämtliche Wege sind schonend zu behandeln. Das Fahren ist nur auf dem kürzesten Weg zum zugeteilten Brennholz zulässig.
Holzlagerung
Um die Holzabfuhr und Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen, ist ein Abstand von 1 Meter zum Weg einzuhalten. Gräben sind freizuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Folien, Planen oder ähnliche Materialien zum Abdecken sind nicht zulässig und werden vom Forstbetrieb gegen Kostenersatz entfernt.
Haftung und Schadensersatz
Es besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb. Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Käufer. Für am Waldbestand, am Waldboden oder anderem Eigentum des Waldeigentümers verursachte Schäden behält sich dieser Schadenersatzansprüche vor.
Holzrechnung, Motorsägenlehrgangsbescheinigung und dieses Merkblatt sind während der Aufarbeitung mitzuführen.
Aufarbeitungsfrist
die Aufarbeitungsfrist endet, wenn nicht anders angegeben, 3 Monate nach Rechnungsstellung.
Flächenlose
Es darf nur liegendes und vom Stock getrenntes Holz aufgearbeitet werden.
Bild zur Meldung: Flächenlose für die Gemeinde Mehrstetten
