Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern

25. 05. 2021

Anpflanzungen beleben und verschönern, können aber bei nicht rechtzeitigem Rückschnitt eine Gefahrensituation darstellen. Immer wieder müssen wir feststellen, dass Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Durch Sichtbehinderungen oder andere Einschränkungen ist die sichere Teilnahme am Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer unter Umständen nicht mehr gewährleistet. Deshalb möchten wir an dieser Stelle alle Grundstückseigentümer bitten zu überprüfen, ob das unten aufgezeichnete Lichtraumprofil noch gegeben ist. Das heißt, über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen eine Höhe von 4,50 m freigeschnitten sein.

 

Anpflanzungen dürfen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist das Schneiden von Hecken und Bäumen das ganze Jahr über zulässig. Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind so genannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich freizuhalten beziehungsweise zurückzuschneiden bis auf eine Höhe von 0,80 Meter.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass nach dem Straßengesetz ordnungswidrig handelt, wer durch Nichtschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet. Beachten Sie bitte auch, dass Sie verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden können.

 

Bild zur Meldung: Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern