Hundesteuer – Meldepflicht
Da es in der Vergangenheit immer wieder Fälle von nicht gemeldeter Hundehaltung gab, möchten wir auf folgendes hinweisen:
Laut Hundesteuer-Satzung sind Hundebesitzer verpflichtet eine Hundehaltung bei der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde bittet darum, dass nicht angemeldete Hunde unverzüglich auf dem Bürgermeisteramt angemeldet werden. Dies gilt für alle Hunde, also auch für solche, die aufgrund von Steuerbefreiungstatbeständen nach § 6 der Hundesteuersatzung von der Steuerpflicht befreit sind
Das entsprechende Formular kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Wer gegen die Anmeldepflicht verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz, ggf. kann ein Bußgeld festgesetzt werden.
Die Hundesteuersatzung ist auf der Homepage auf der Seite "Satzungen&Verordnungen" veröffentlicht.
Bild zur Meldung: Hunde