Gesplittete Abwassergebühr - Anzeigepflicht der Grundstückseigentümer
Die Niederschlagswassergebühr wird je m2 versiegelter und an das Abwassernetz der Gemeinde angeschlossener Fläche berechnet. Die Flächenberechnung ist außerdem abhängig von der jeweiligen Versiegelungsart. Bitte beachten Sie hierzu auch die Infobroschüre auf unserer Seite "Politik&Verwaltung/Downloads/Gesplittete Abassergebühr".
Die Gemeindeverwaltung möchte hiermit alle Grundstückseigentümer auf ihre Anzeigepflicht gem. § 45 Abwassersatzung hinweisen. Insbesondere betrifft die Anzeigepflicht nachträglich erstellte bzw. abgebrochene Bauten wie z.B. Gartenhäuser, Garagen und Carports, zusätzliche Terrassen oder neu versiegelte Hofflächen sowie Neubauten.
Der Anzeigepflicht ist auch dann nachzukommen, wenn unter Berücksichtigung von Zisternen/Versickerungsanlagen die angeschlossene abflussrelevante Fläche 0 m2 beträgt.
Der Verstoß gegen die Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird zusätzlich zur Schätzung der Flächen entsprechend geahndet.
Auszug § 45 Abwassersatzung der Gemeinde Mehrstetten:
§ 45 Anzeigepflicht
[…] Binnen einen Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage, Versiegelungsart und Größe der Grundstücksflächen, von denen
Niederschlagswasser gem. § 39 a Abs. 1 den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird sowie Art und
Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, die Art der Nutzung des Niederschlagswassers und die an diese Anlage angeschlossenen Flächen der Gemeinde in prüffähiger Form anzuzeigen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintragung der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 39 a Abs. 5 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße zu kennzeichnen. Art, Umfang und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen sowie die angeschlossenen Flächen sind anzugeben und ggf. nachzuweisen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die Berechnungsfläche ermittelt.
Änderungen der nach Abs. 4 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Die gemäß der Anzeige neu ermittelte Bemessungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt.
Einen Rückmeldebogen zur Flächenberechnung erhalten Sie auf Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung.
Bild zur Meldung: Regenwasser